Lexikon Eintrag Solidaritätszuschlag
Unter dem Begriff Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag, der auf einigen bestimmten Steuern erhoben wird, zu verstehen. Das sind die Steuer, die auf alle Einkommensarten erhoben werden. Und zwar auf die Einkommensteuer, auf die Kapitalertragsteuer, auf die Körperschaftsteuer. Somit muss der Solidaritätszuschlag als eine Art Zusatzsteuer betrachtet werden, eine Steuer auf andere Steuern. Der Art seiner Erhebung nach ist der Solidaritätszuschlag eine so genannte direkte Steuer, die sofort und direkt erhoben wird. Eingeführt wurde er im Jahre 1991 durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) zwecks Finanzierung der Wiedervereinigung Deutschlands. Die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Einnahmen kommen dem Bund zugute. Erhoben wurde er erstmals nur ein Jahr (von Juli 1991 bis Ende Juni 1992) und zwar als Zuschlag auf die Einkommensteuer (3,75 %) und als Zuschlag auf die Lohnsteuer (7,5 %). Zwei Jahre lang (1993 und 1994) wurde er nicht erhoben, um 1995 erneut eingeführt zu werden. Seine Höhe betrug in den Jahren 1995 bis einschließlich 1997 satte 7,5 %, seit 1998 und bis heute wird er in einer Höhe von 5,5 % erhoben und zwar auf jede Art Einkommenssteuer. Somit wird er auch auf alle durch einen Freistellungsauftrag nicht befreuten Kapitalerträge ebenfalls erhoben. Der Solidaritätszuschlag wird von allen Bürgern der Bundesrepublik einbehalten, im Ostdeutschland genauso wie in Westdeutschland.
Weitere Einträge im Lexikon: Nominalzins - Deflation
Dieser Beitrag wurde am 22.07.2011 das letzte mal editiert.
