Lexikon Eintrag Beratungsprotokoll
Das Beratungsprotokoll wurde im Januar 2010 als Konsequenz der Auswirkungen der Finanzkrise und zum Schutz der Verbraucher für Banken zur Pflicht. Im Beratungsprotokoll müssen Bank- und Anlageberater ein Verkaufsgespräch protokollieren und versichern, den Kunden auf Risiken der Kapitalanlage hingewiesen zu haben. Die Kunden sollen so vor einer Falschberatung der Banken geschützt werden. Im Streitfall können dann sowohl die Bank als auch der Kunde auf das Beratungsprotokoll verweisen. Für den Inhalt des Protokolls gelten strenge Vorgaben. Diese sind im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und in der deutschen Umsetzung der EU-Finanzrichtlinie MiFID festgeschrieben.
Ein Beratungsprotokoll muss zwingend zur Beratung von Finanzprodukten, die als Wertpapiere eingestuft sind, angelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel Aktien, Anleihen, Fonds und Zertifikate. Seriöse Banken weisen Ihre Berater aber an, auch beim Angebot von anderen Anlageprodukten, wie beispielsweise Tagesgeld oder Festgeld ein Beratungsprotokoll anzufertigen.
Im Beratungsprotokoll müssen nach derzeitigen Vorschriften folgende Vorgaben enthalten sein. Neben dem Anlass des Gespräches, dem Datum und der Dauer des Beratungsgespräches werden auch relevante persönliche Daten zur Lebenssituation des Kunden erfasst. Dazu gehören Angaben zur Ausbildung und Beruf, seine finanziellen Verhältnisse, sein regelmäßiges Einkommen und auch mögliche Schulden. Vorkenntnisse und bisherige Erfahrungen in Finanzanlagen sind ein weiterer Bestandteil.
Das Anlageziel wird im Beratungsgespräch deutlich erarbeitet und protokolliert. Der Kunde macht Angaben zum Ziel der Geldanlage mit welchem Risiko er einen bestimmten Betrag für einen längeren Zeitraum anlegen kann. Denn ein vorzeitiger Rückgriff aus angelegtem Kapital kann durchaus zu Verlusten führen. Äußert der Kunde den Wunsch nach einem Finanzprodukt mit hoher Sicherheit und Rendite, so muss der Berater nachfragen und klar darauf hinweisen, welche Sicherheiten und Rendite bei welchem Verlustrisiko zu erwarten sind.
Im Ergebnis des Gespräches werden im Beratungsprotokoll konkrete Anlageempfehlungen mit einer individuellen Begründung aufgenommen. Empfehlungen, die der Kunde ablehnt, müssen ebenfalls im Protokoll vermerkt werden.
Nach Abschluss der Beratung wird das Protokoll erstellt und muss zwingend vom Anlageberater unterschrieben und dem Kunden übergeben werden. Dies gilt auch bei telefonischen Beratungen. Das empfohlene Wertpapier darf erst geordert werden, wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, sich ausreichend von der Richtigkeit des Protokolls zu vergewissern. Mit der Verpflichtung ein Beratungsprotokoll anzulegen, ändert sich auch die Verjährungsfrist bei Falschberatung von drei auf zehn Jahre und beginnt erst bei Kenntnis des Beratungsfehlers zu laufen.
Weitere Einträge im Lexikon: mTAN - Vorfälligkeitsentschädigung
Dieser Beitrag wurde am 30.06.2011 das letzte mal editiert.
