Lexikon Eintrag Sparerfreibetrag
Unter dem Begriff Sparerfreibetrag ist der maximale Geldbetrag, bis zu dessen Höhe die Einkünfte (Erträge) aus Kapitalvermögen einer Person (pro Jahr) steuerfrei bleiben, zu verstehen. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Kapitalerträge gelten zum Beispiel Guthabenzinsen (von Sparbüchern, Sparbriefen, Bundeswertpapieren), Dividenden, Gewinne, die durch die Veräußerung von Wertpapieren entstanden sind. Die Steuerfreiheit wird durch den bzw. die an der Bank bzw. an den Banken, bei denen ein Sparer Geldanlagen hat, einzureichenden Freistellungsauftrag bzw. Freistellungsaufträge. Die maximale Höhe des Sparerfreibetrags wird vom Gesetzgeber festgesetzt, meistens mit einer am Anfang eines Kalenderjahres beginnenden Gültigkeit. Eingeführt wurde der Begriff bereits im Jahr 1975. Die Begrenzung und die Regelung der Steuerbefreiung durch den Freistellungsauftrag wurden allerdings erst im Jahre 1992 eingeführt.
Die Höhe des jeweils gültigen Sparerfreibetrags hat sich im Laufe der Jahre immer wieder geändert. So galt ab dem 1. Januar 1992 eine Höhe des Sparerfreibetrags von 600 DM / 1200 DM (für ledige / für Verheiratete), vom 1. Januar 1993 bis Ende 1999 dann eine Höhe des Sparerfreibetrags von 6000 DM / 12000 DM (für ledige / für Verheiratete). Seit 2000 wird die Sparerfreibetraghöhe kontinuierlich herabgesetzt, mittlerweile ist sie auf 801 € (750 € Sparerfreibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschale) geschrumpft. Ab dem 1. Januar 2009 wird der alte Sparerfreibetrag vom neuen Sparerpauschbetrag abgelöst.
Weitere Einträge im Lexikon: Referenzkonto - Zinsabschlagsteuer
Dieser Beitrag wurde am 08.05.2008 das letzte mal editiert.
