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Lexikon Eintrag Zinsabschlagsteuer

Unter dem Begriff „Zinsabschlagsteuer“ ist eine Art Steuer auf Kapitalerträge zu verstehen. Die Bezeichnung ist keine gesetzliche Definition, sondern viel mehr von den Banken und den Medien so getauft und schließlich auch von den Anlegern angenommen und in die Umgangssprache eingeführt worden. Es ist die Steuer, die ausschließlich auf Guthabenzinsen, die unabhängig von der jeweiligen Geldanlageform entstehen und gutgeschrieben werden, erhoben wird. Somit betrifft sie die Guthabenzinsen, die zum Beispiel bei Sparbüchern, Sparbriefen, Festgeldanlagen, Termingeldanlagen, Girokonten (soweit auf diese auch Guthabenzinsen entstehen), erzielt werden.

Die Zinsabschlagsteuer ist immer dann fällig und wird auch direkt und sofort als Quellensteuer von den Banken an die Finanzämter abgeführt, wenn der Zinsertrag weder durch einen Freistellungsauftrag noch durch eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) befreit worden ist. Die Höhe der reinen Zinsabschlagsteuer beträgt derzeit 30 % des jeweiligen Zinsertrages. Mit dem darauf fälligen Solidaritätszuschlag von 5,5 % beträgt sie Brutto 31,65 %. Ab dem 01. Januar 2009 wird die Zinsabschlagsteuer durch die neue einheitliche Abgeltungssteuer abgelöst. Die Zinsabschlagsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld, die über die Einkommenssteuererklärung auf den persönlichen Steuersatz angepasst werden kann. Da diese 25 % beträgt, werden die Zinserträge mit dem darauf fälligen Solidaritätszuschlag von 5,5 % nunmehr 26,38 % betragen.

Dabei bestehen gewisse Ausnahmen, bei denen die Guthabenzinsen gar keiner Besteuerung unterliegen. Und zwar falls der Zinsertrag pro Anlage weniger als 10 € beträgt, der Anlageninhaber ein Steuerausländer (mit Wohnsitz außerhalb Deutschland) ist, oder bei Bausparverträgen, wenn eine Arbeitnehmersparzulage bzw. eine Wohnungsbauprämie gewährt wurde.

Weitere Einträge im Lexikon: Sparerfreibetrag - Zinseszins

Dieser Beitrag wurde am 22.07.2011 das letzte mal editiert.